Corona und Wirtschaftsrecht

Die Corona-Krise hat praktisch jeden Bereich des Wirtschaftslebens getroffen. Zur Unterstützung der Unternehmen hat die Bundesregierung verschiedene Hilfsprogramme ins Leben gerufen oder für diverse Vereinfachungen gesorgt. Neben finanzieller Unterstützung müssen Unternehmen aber auch handlungsfähig bleiben und Entschlüsse treffen können. Auch dazu waren rechtliche Änderungen notwendig.

Hauptversammlung und Gesellschafterversammlung

Auch in Zeiten von eingeschränkten Versammlungsmöglichkeiten müssen Unternehmen, Gesellschaften, Genossenschaften, Verein oder Stiftungen handlungsfähig bleiben. Um die Beschlussfähigkeit zu gewährleisten, hat die Bundesregierung auch hier vorübergehende Erleichterungen eingeführt.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und der Europäischen Gesellschaft (SE) kann dadurch auch ohne Satzungsermächtigung die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen. Zudem wird die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung geschaffen. Anfechtungsmöglichkeiten sind dabei stark eingeschränkt. Außerdem wird der Vorstand ermächtigt, auch ohne Satzungsregelung Abschlagzahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, die Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen. Die Einberufungsfrist wird auf 21 Tage verkürzt.

Vergleichbare Erleichterungen werden auch für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.

Wertpapiergeschäft

Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin lockert aufgrund der Corona-Krise ihre Aufsichtsmaßnahmen. Im Wertpapiergeschäft sollen Verstöße bei den Verhaltens- und Informationspflichten, die aus dem Homeoffice entstehen, bis auf weiteres nicht verfolgt werden, wenn die Informations- und Dokumentationslücken geeignet geschlossen werden können.

Falsche Angaben

Die Bundesregierung hat umfangreiche Hilfspakete geschnürt, damit Unternehmen durch die Krise kommen. Wer die Maßnahmen beantragt, muss wahrheitsgetreue Angaben macht. Geschäftsführer oder andere Unternehmensverantwortliche machen sich strafbar, wenn sie bewusst falsche Angaben machen und dadurch Maßnahmen zu Unrecht in Anspruch nehmen. Dann könnte z.B. Subventionsbetrug vorliegen. Strafverfahren und der Verlust der Konzession könnten die Folge sein.

Während und auch nach der Corona-Krise werden immer wieder rechtliche Fragen für alle am Wirtschaftsleben Beteiligten auftreten. BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne. Die Erstberatung ist kostenlos.