Corona und das Vertragsrecht

Bis auf wenige Ausnahmen genehmigt das Vertragsrecht den Parteien eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden schriftlich fixiert. In vielen Verträgen wird sich auch der Aspekt der Höheren Gewalt (Force Majeure) berücksichtigt. Doch höhere Gewalt bedeutet in der Corona-Krise keinen Freifahrtschein.

Haftung bei Nichteinhaltung

Während der Corona-Pandemie lässt es sich kaum vermeiden, dass Verträge nicht eingehalten werden können. In vielen Betrieben kann nur noch unter erschwerten Bedingungen und eingeschränkt produziert werden. Waren können nicht wie vereinbart geliefert werden, Veranstaltungen werden abgesagt oder Dienstleistungen dürfen nicht angeboten werden. Die Einhaltung der Verträge ist vielfach nicht möglich. Dennoch stellt sich die Frage der Haftung.

Höhere Gewalt (Force Majeure)

Sicher ist kein Vertragspartner für den Ausbruch der Corona-Pandemie verantwortlich und staatlich angeordnete Beschränkungen müssen ebenfalls eingehalten werden. Das heißt aber noch nicht, dass jede Nichterfüllung vertraglicher Pflichten automatisch auf Höhere Gewalt zurückzuführen ist. Der Bundesgerichtshof hat Höhere Gewalt als ein „von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“ bezeichnet (Az.: X ZR 142/15). Zudem dürfe das Ereignis auch keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisen.

Diese Definition wird sich auf die Corona-Krise anwenden lassen. Das heißt aber nicht automatisch, dass die Parteien nicht mehr an ihre vertraglich vereinbarten Pflichten gebunden sind. Denn in vielen Verträgen sind auch Klauseln zu Fällen von Höherer Gewalt verankert. Dabei gilt es zu prüfen, welche Fälle im Einzelnen gemeint sind und ob sich die Regelungen auch auf Pandemien wie Corona beziehen.

Unmöglichkeit der Leistung

Auf höhere Gewalt kann sich ein Vertragspartner zudem nur berufen, wenn ihm oder jedermann die Erbringung der vereinbarten Leistung unmöglich ist oder mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre. Diese Unmöglichkeit darf er allerdings nicht selbst vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben.

Bei Verletzungen der vertraglichen Pflichten aufgrund der Corona-Pandemie gilt es daher zunächst zu prüfen, ob eine Anpassung der Verträge möglich ist oder ob die Vereinbarungen aufgelöst werden können. Es können aber auch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, weil die vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden.

Rund um die Corona-Krise treten noch viele weitere rechtliche Fragen auf. BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne.

Die Erstberatung ist kostenlos.

Aktuelle News