Aktuell gilt eine Quarantänepflicht, wenn deutsche Staatsbürger aus dem Ausland zurückkehren. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die Notwendigkeit zwar nicht verneint, den verwaltungsrechtlichen Kontext aber klar in Frage gestellt. Das Gericht gab einem Rechtsanwalt recht, der nach einem Aufenthalt in seinem schwedischen Sommerhäuschen die Quarantäne nicht antreten wollte. Diese sei unverhältnismäßig, nicht nachvollziehbar du nicht IfSG-konform, da „Ausland“ nicht gleich zwingend „Gefährdung“ bedeute.
Rechtsanwältin Eva Birkmann: „Die Klage spielt darauf ab, dass nach dem Infektionsschutzgesetz eine Gefährdungslage vor Anordnung einer Quarantäne notwendig ist, ein Aufenthalt in einem Sommerhaus und eine Rückfahrt über die Autobahn entspricht nicht konkreten Gefährdungsparametern!“
Das Urteil hat zwar keine Bindungswirkung, es ist aber davon auszugehen, dass andere Verwaltungsgerichte ähnlich entscheiden werden, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht aufgerufen wird zur Klärung. Ein Freibrief zur unkontrollierten Rückkehr ist das aber nicht. Birkmann: „Wer die Grenze überschreitet , muss die Quarantäne antreten, bis die die Verordnung an die neuen juristischen Rahmenbedingungen angepasst wird!“ Die Juristin rät Einreisenden, das Thema mit dem heimischen Ordnungsamt und den zuständigen Gesundheitsbehörden zu besprechen und unter Umständen eine Befreiung von der Quarantäne zu erreichen, falls Risiken ausgeschlossen werden können. Wer z.B. aus Frankreich einreist, stellt u.U. eine Gefahr dar. Der Reisende wird also eine Quarantäne absitzen müssen, aber nicht aufgrund der Verordnung, sondern aufgrund des Gesetzes, das eine Quarantäne nach Kontaktmöglichkeiten in Risikogebieten grundsätzlich vorschreibt.