Mieter dürfen während eines Corona-Lockdowns die Miete für gewerblich geenutzte Immobilien wie z.B. Ladenlokale kürzen. Der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 8/21) bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden, erteilte aber einer pauschalen Kürzung um 50 % eine Absage. Mietkürzungen müssten immer den besonderen Umstöänden des Einzelfalles angepasst sein. Der Textil-Discounter KiK hatte im April 2021 während des Lockdowns die Miete für ein Ladenlokal in Chemnitz um die Hälfte gekürzt. Dagegen hatte der Vermieter geklagt und war mit dieser Klage in den Vorinstanzen gescheitert. Auch der BGH sah in der einseitig festgelegten Kürzung keinen Vertragsbruch, stellte aber fest, dass zur Festlegung des Abzuges alle Umstände gewürdigt werden müssten und der Abzug nicht pauschal "um die Hälfte" erfolgen dürfe.
Das OLG Dresden muss sich jetzt im wieder aufzunehmenden verfahren der Frage widmen: "Wie hoch hätte der Abzug sein dürfen?"
Die Fragen rund um Corona, Covid19 und Lockdowns sehr erfahrenen Mitarbeiter der Stuttgarter Kanzlei brüllmann stehen sowohl mietern von gewerbeimmobilien als auch vermietern bei der Wahrung ihrer rechte und der bemessung eines angemessenen Kürzungsbeitrages als Ansprechpartner und jristische Begleiter zur Verfügung.