Corona und Förderungsmöglichkeiten für Unternehmen und Selbstständige

Neben allen gesundheitliche Risiken bedroht Covid-19 auch die wirtschaftliche Existenz vieler Unternehmen und Selbstständiger. Damit Betriebe und Solo-Selbstständige die Corona-Krise wirtschaftlich überstehen, hat die Bundesregierung breit angelegte Hilfspakete von der finanziellen Soforthilfe für Kleinunternehmen bis zum Rettungsschirm für Konzerne gespannt.

Unternehmen und Selbstständige können in der Corona-Krise die Hilfsmaßnahmen nutzen. Dabei sollte allerdings nicht vergessen werden, dass Darlehen auch wieder zurückgezahlt werden müssen oder gestundete Miet- und Steuerzahlungen irgendwann fällig werden. Die finanziellen Belastungen durch die Corona-Krise bleiben in den meisten Fällen bestehen, sie sind nur zeitlich etwas nach hinten verschoben.

Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe

Mit einmaligen Soforthilfen will die Bundesregierung Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmer in der Corona-Krise stützen. Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten können eine nicht rückzahlbare Einmalzahlung in Höhe von 9.000 Euro für drei Monate beantragen. Bei Selbstständigen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhöht sich die Einmalzahlung auf bis zu 15.000 Euro für drei Monate, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Zudem wird der Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige erleichtert.

Schutzfonds für mittlere und große Unternehmen

Für mittlere und große Unternehmen hat die Bundesregierung einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen. Der Schutzfonds richtet sich in erster Linie an größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern. Auch kleinere Betriebe im Bereich kritischer Infrastrukturen können berücksichtigt werden.

Der Schutzfonds sieht umfangreiche Stabilisierungsinstrumente vor. Dazu gehören staatliche Liquiditätsgarantien in Höhe von 400 Milliarden Euro. Der Staat kann sich auch direkt an Unternehmen beteiligen. Hinzu kommt eine Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro für direkte Rekapitalisierungsmaßnahmen und zur Sicherung der Solvenz der Unternehmen sowie eine Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der KfW.

Kredite der KfW

Seit dem 23. März 2020 läuft das KfW-Sonderprogramm mit Kreditangeboten für kleine, mittelständische und große Unternehmen. Die Kredite dienen dazu, die Unternehmen schnell mit Liquidität zu versorgen. Dazu wurden die Voraussetzungen für die Kreditvergabe gelockert und Mindestanforderungen reduziert. Zudem übernimmt der Bund umfangreiche Haftungsgarantien.

Die KfW bietet verschiedene Kreditprogramme je nach Alter und Größe des Unternehmens an.

Zusätzlich hat die Bundesregierung am 6. April 2020 noch den KfW-Schnellkredit beschlossen. Unternehmen mit geordneten finanziellen Verhältnissen und mit mehr als 10 Mitarbeitern sollen dabei einen KfW-Kredit von bis zu 800.000 Euro aufnehmen können, wobei der Staat die Haftung übernimmt und Hausbanken und Unternehmen zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt sind. Dieser Schnellkredit wird nicht bei der KfW, sondern bei der Hausbank beantragt.

 

Nähere Informationen zu den Krediten bietet die KfW unter https://corona.kfw.de/ an.

 

Stundung von Steuerzahlungen

 

Können Unternehmen aufgrund der Corona-Krise die Zahlungen für die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer nicht leisten, können die Zahlungen befristet und zinslos gestundet werden. Dazu muss bis zum 31.12.2020 ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Zudem kann die Höhe der Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer oder auch Gewerbesteuer angepasst werden. Vollstreckungsmaßnahmen für überfällige Steuerschulden bei der Einkommen- Körperschaft- und Umsatzsteuer sollen ausgesetzt werden.

Rund um die Corona-Krise treten noch viele weitere rechtliche Fragen auf. BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne. Die Erstberatung ist kostenlos.