Erneuter Lockdown wegen Corona – Zahlungspflicht der Betriebsschließungsversicherung

Von einem Teil-Lockdown oder Lockdown light kann bei Bars, Gaststätten oder Restaurants und auch anderen Gewerbetreibenden keine Rede sein. Sie trifft der Lockdown wegen Corona ein zweites Mal mit voller Wucht. Im November bleibt der Zapfhahn trocken, die Stühle hochgestellt und die Küche größtenteils kalt – mal abgesehen vom Außerhausverkauf. Auch wenn der Staat finanzielle Unterstützung verspricht, ist der wirtschaftliche Schaden enorm.

Aufgrund der schwierigen oft auch existenzbedrohenden Lage, hoffen die Gastronomen, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, auf Zahlungen des Versicherers – auch und gerade wegen der zweiten Corona-bedingten Schließung ihrer Betriebe.

Die Erfahrungen aus dem ersten Lockdown zeigen jedoch, dass die Versicherer häufig die Zahlung verweigern. Bei den Gerichten häufen sich inzwischen die Klagen. Zwei aktuelle Urteile des Landgerichts München können den geschädigten Versicherungsnehmern durchaus Mut machen. Mit Urteilen vom 1. und 22. Oktober spracht das Gericht zwei Gastwirten Entschädigungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung zu (Az.: 12 O 5895/20 und 12 O 5868/20). Die Gastwirte, die ihre Betriebe im Frühling aufgrund einer Anordnung des bayrischen Gesundheitsministeriums wegen Corona schließen mussten, enthalten Entschädigungszahlungen in Höhe von rund einer Million bzw. 427.000 Euro aus ihrer Betriebsschließungsversicherung.

Das Landgericht München stellte klar, dass sich die Versicherer nicht auf  intransparente Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach denen Covid-19 von der Police nicht erfasst ist, berufen können. Wenn der Versicherungsschutz schon eingeschränkt werden soll, müsse für den Versicherungsnehmer klar ersichtlich sein, wie weit der Versicherungsschutz reicht. Intransparente Klauseln seien unwirksam.

Für den Versicherungsschutz komme es auch nicht darauf an, ob das Corona-Virus in dem eigenen Betrieb aufgetreten ist. Entscheidend sei nur, dass die Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgte. Dies sei der Fall, denn die Anordnung des bayrischen Gesundheitsministeriums habe sich auf die Ermächtigung auf Grundlage des IfSG erfolgt, stellte das Gericht klar. Zudem machte das LG München deutlich, dass staatliche Hilfen auf die Höhe der Entschädigung nicht angerechnet werden dürfen.

„Die Urteile zeigen, dass sich Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung durchsetzen lassen. Angesichts des zweiten Lockdowns wird das für Gastronomen und andere Betroffene wichtiger denn je“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät sie gerne bei rechtlichen Fragestellungen zu Corona.