Das Infektionsschutzgesetz hat den deutschen gesundheitsämtern eine enorme Macht- und Aufgabenfülle beschert. Angesichts der aktuellen Gefährdungslage durch das Corona-Virus musste das Infektionsschutzgesetz erweitert werden. Entstanden ist das aktualisierte und erweiterte Regelwerk unter der Bezeichnung "2019-nCoV", das für eine Meldepflicht schon allein beim Verdacht einer Infektion bzw. einer Erkrankung (COVID-19) steht – nicht nur bei einer festgestellten Erkrankung oder einem Todesfall. In Folge eines Verdachtes muss anschließend die Bestätigung oder die Entwarnung gemeldet werden.
Rechtsanwältin Eva Birkmann: „Auch wenn die gesetzlichen Notwendigkeiten kompliziert formuliert sind, bleibt der Kern der Sache einfach: Jeder Verdacht muss gemeldet werden, es gibt da keinerlei Spielraum!“
Strafrechtlich wird das natürlich nur relevant, wenn aus einem Verdacht ein echter Krankheitsfall wird und durch die ausgebliebene Meldung der Allgemeinheit ein Schaden entsteht, weil die Nachverfolgung erschwert wird. Bußgelder oder Strafbefehle können aber auch im Nachhinein erfolgen, wenn Verstöße gegen die Verordnungen festgestellt werden – selbst dann, wenn keine Gefährdungslage mehr besteht.
Ein Verdacht besteht aber nicht nur durch das Auswerten von Symptomen. Birkmann: „Auch die Rückkehr aus einem Infektionshotspot wie Italien muss den Behörden – also dem Gesundheitsamt – gemeldet werden – ebenso der Kontakt mit Erkrankten.“
Für jegliche Zusammenhänge ist die lokale Gesundheitsbehörde verantwortlich – sowohl für die Überprüfung der Meldepflicht, als auch als Anspruchsgegner für Forderungen, falls z.B. durch eine unangemessene Quarantäneverordnung Schäden entstehen. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Geldbußen bis zu 2.500 Euro, in schweren Fällen bis 25.000,00 Euro. Bei absichtlichen Verstößen kann dies sogar als Straftat eingestuft werden mit Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.