Bußgelder und Strafen drohen bei Verstößen gegen die Corona-Schutzverordnung der einzelnen Bundesländer oder das Infektionsschutzgesetz. Nach den derzeit intensiven Kontrollen durch Polizei und die Ordnungsämter kommt es zu zahlreichen Bußgeldern, gegen die man sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen kann. Am Ende wird entweder auf die Forderung verzichtet, oder es wird ein Strafverfahren eingleitet, wenn sich Behörde und Bestrafter nicht einigen können.
Derzeit werden Betreiber von Kneipen oder Freizeiteinrichtungen, die sich nicht an die Auflagen handeln, mit Bußgeldern zwischen 1000 und 5000 Euro belegt. Im Wiederholungsfall werden bis zu 25.000 Euro fällig. Untersagt sind Zusammenkünfte jeglicher Art – selbst Vereinssitzungen, Kindergeburtstage oder Walking-Gruppen sind nicht erlaubt.
Rechtsanwältin Eva Birkmann betreut bei Brüllmann Rechtsanwälte das Thema Corona und Recht. Sie empfiehlt Einspruch gegen Bußgeldbescheide einzulegen, die nicht eindeutig sind: “Gerade beim Bewegen im öffentlichen Raum und bei der Bestrafung von Verstößen gegen Kontaktverbote sind die Regeln dermaßen uneinheitlich, oft schwierig nachvollziehbar und schlecht erklärt, dass ein großer Teil der Strafmandate ins Leere laufen dürfte, sobald Widersprüche eingelegt werden.
Übrigens: Auch einfachste Verstöße gegen das Kontaktverbot können durchaus schmerzhafte Folgen haben: 200 € bis 250 € pro Person droht bei Erstverstößen, wenn z.B. das Abstandsgebot nicht eingehalten wird, in der U-Bahn keine Maske getragen wird oder sich Gruppen von mehr als 2 Personen bilden.
Wer offensichtlich absichtlich und auch mehrfach gegen Auflagen verstößt muss auch damit rechnen, dass sein Verhalten als Straftat bewertet und strafrechtlich verfolgt wird. Und dann kann es wirklich unangenehm werden: Eine Straftat nach dem Infektionsschutzgesetz kann sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer hohen Geldstrafe geahndet werden. Kommt es durch den Verstoß gar zu einer Ausbreitung von COVID-19, drohen bis zu fünf Jahre Haft.
Ein Einspruch muss schriftlich und fristgerecht an die ausstellende Behörde gerichtet werden.