Corona und Arbeitsrecht

Die Corona-Krise hat den Arbeitsalltag massiv verändert. Gesundheitsschutz, Homeoffice, Kurzarbeit und auch Kündigungen -  in kaum einem Unternehmen konnte der betriebliche Alltag so fortgesetzt werden, wie vor der Krise. Corona forderte aber nicht nur diverse Umstellungen am Arbeitsplatz, sondern wirft auch eine ganze Reihe arbeitsrechtlicher Fragen auf – sowohl während als auch nach der Krise.

Arbeitsplatz des Arbeitnehmers

Trotz Angst vor einer Ansteckung: Der Arbeitnehmer kann auch in Corona-Zeiten nicht einfach entscheiden, zu Hause zu bleiben und seinen Arbeitsplatz nicht aufzusuchen. Ein solch eigenmächtiges Verhalten kann Grund für eine Kündigung sein.

Gesundheitsschutz und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat per Gesetz Fürsorgepflichten für seine Belegschaft. Daher muss er auch alle Maßnahmen ergreifen, die für den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter notwendig sind. Dazu kann die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln oder Schutzkleidung ebenso gehören wie die Einhaltung oder Erhöhung des persönlichen Abstands, um die Ansteckungsgefahr zu verringern. Ebenso müssen kranke Mitarbeiter nach Hause geschickt werden und nicht zwingend erforderliche Dienstreisen können abgesagt werden. Es kann auch geprüft werden, ob persönliche Meetings, z.B. durch Videokonferenzen ersetzt werden können.

Homeoffice

Weder kann der Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice anordnen, noch hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Homeoffice oder kann seine Arbeit eigenmächtig nach Hause verlegen. Gibt es im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung keine Klausel zum Homeoffice müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierzu eine einvernehmliche Vereinbarung treffen. In Zeiten der Corona-Pandemie sollten sie daher das Gespräch suchen und die Möglichkeiten eines Homeoffice erörtern. In der Regel bleiben Arbeitszeit und Gehalt dabei unverändert.

Lohnfortzahlung

Im Krankheitsfall gilt bei Covid 19 nichts anderes als bei anderen Erkrankungen auch. Das Gehalt muss für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen weitergezahlt werden.

Ähnlich sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer auf behördliche Anweisung in Quarantäne gehen muss. Dann muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das Nettogehalt weiterzahlen. Das Geld kann sich der Arbeitgeber auf Antrag vom Staat zurückholen bzw. einen Vorschuss beantragen.

Schließt der Arbeitgeber den Betrieb, muss er den Lohn weiterzahlen. Er kann auch nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit Urlaub nimmt. Erfolgt die Betriebsschließung auf behördliche Anordnung, besteht für den Arbeitgeber ebenfalls die Pflicht zur Lohnfortzahlung. In diesem Fall kann es ratsam sein, Kurzarbeit zu beantragen.

Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise besser überstehen zu können, hat die Bundesregierung die Beantragung von Kurzarbeitergeld für Unternehmen rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtert. Kurzarbeitergeld kann demnach beantragt werden, wenn 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise betroffen sind. Kurzarbeitergeld kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und dieser von einer zeitlich begrenzten Dauer ist. Zudem muss ein sog. „unabwendbares Ereignis“ verantwortlich für den Arbeitsausfall sein. Im Fall der Corona-Pandemie dürften bei vielen Betrieben die Voraussetzung für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld vorliegen.

Für die Anordnung von Kurzarbeit benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers. Diese Zustimmung kann auch Teil von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sein. Verweigert ein Arbeitnehmer die Zustimmung, kann dies eine Änderungskündigung oder betriebsbedingte Kündigung zur Folge haben. Allerdings sollten Arbeitnehmer nicht vorschnell der Kurzarbeit zustimmen. Häufig macht es Sinn, die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.

Kündigung des Arbeitsvertrags

Trotz Kurzarbeit und diverser Hilfspakete der Bundesregierung wird die Corona-Krise vielen Unternehmen schwer zusetzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass als Folge der Krise viele Arbeitsverträge gekündigt werden. Allerdings haben die Arbeitgeber durch Corona kein Sonderkündigungsrecht. Das Kündigungsschutzrecht, Kündigungsfristen oder die Sozialauswahl sind weiter zu beachten.

Dennoch werden sich Kündigungen nicht immer vermeiden lassen. In Betracht kommen besonders die betriebsbedingte Kündigung aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage oder die verhaltensbedingte Kündigung, weil der Arbeitnehmer z.B. eigenmächtig nicht zur Arbeit erschienen ist. Nicht jede ausgesprochene Kündigung ist aber gerechtfertigt. Nach Erhalt einer Kündigung ist es wichtig, schnell zu handeln, denn hier laufen kurze Fristen!

Rund um die Corona-Krise treten noch viele weitere rechtliche Fragen auf. BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne.

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