Um das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus zu reduzieren sind die Arbeitgeber gehalten, verschiedene Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz durchzuführen. Dazu gehören u.a. Abstands- und Hygieneregeln. Für Arbeitnehmer bedeutet dies auch, dass sie diese Regeln befolgen müssen. Ein Verstoß gegen die Corona-Regeln kann auch eine Kündigung rechtfertigen, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. April 2021 hervorgeht (Az.: 3 Sa 646/20).
Die beklagte Firma in dem Kündigungsschutzverfahren hatte aufgrund der Corona-Pandemie verschiedene Verhaltensregeln aufgestellt. Dazu zählten Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen ebenso wie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Taschentuch oder Ärmel. Die Belegschaft wurde in einer Versammlung und durch mehrere Mails und Zettel im Betrieb über die Verhaltensregeln informiert.
Das Unternehmen kündigte einem Mitarbeiter nach Zustimmung des Betriebsrats außerordentlich fristlos. Der Mitarbeiter habe mehrfach gegen die Hygiene- und Abstandsregeln verstoßen und zu erkennen gegeben, dass er sie nicht ernstnehme. Außerdem habe er eine Kollegen aus geringem Abstand vorsätzlich angehustet. Dabei soll er sinngemäß gesagt haben, dass er hoffe, dass sich der Kollege mit dem Corona-Virus anstecke, begründete der Arbeitgeber die fristlose Kündigung.
Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Vorwürfe und erhob Kündigungsschutzklage. Er habe einen Hustreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Dabei habe er aber ausreichenden Abstand zu dem Kollegen gehabt. Zu dem Kollegen habe er nur gesagt, dass er „chillen“ solle, er würde schon kein Corona bekommen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Arbeitgeber trage die Beweislast für den Kündigungsgrund und der habe sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, so das Gericht. „Das Verfahren hätte aber auch anders ausgehen können. Hätte der Arbeitgeber seine Version beweisen können, wäre eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
So war die Kündigung hier zwar unwirksam. Das LAG Düsseldorf machte aber auch deutlich, dass das bewusste Anhusten eines Kollegen aus kurzer Distanz und die Äußerung, dass man sich wünsche, dass sich der Mitarbeiter mit Corona anstecke eine erhebliche Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Kollegen darstelle und Grund für eine fristlose Kündigung sei. Mache ein Arbeitnehmer darüber hinaus auch noch deutlich, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, sei auch eine vorherige Abmahnung nicht nötig.
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